Zulassungsvoraussetzungen für die Gesellen- oder Abschlussprüfung
Um an der Gesellen- oder Abschlussprüfung teilnehmen zu können, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Über die Zulassung entscheidet bei Gesellenprüfungen der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Abschlussprüfungen die zuständige Stelle.
Ein Lehrling wird aufgrund seiner vorherigen Berufsausbildung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen, wenn
- er seine (vertragliche) Ausbildungszeit erfüllt hat oder die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- er an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat,
- er einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat, und
- sein Berufsausbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle eingetragen ist.
Dies gilt sinngemäß auch für die Gesellen- oder Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen ("gestreckte Prüfung"). Dabei wird über die Zulassung zu Teil 1 und Teil 2 jeweils gesondert entschieden.
Um einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten, müssen darüber hinaus weitere Bedingungen für die Teilnahme erfüllt werden. So müssen Sie Zulassungsantrag und die Unterlagen aus organisatorischen Gründen innerhalb einer bestimmten Frist abgeben. In einigen Berufen ist die Abgabe von Planungsunterlagen rechtzeitig vor der Prüfung erforderlich.
Gegebenenfalls kann ein Lehrling bereits vor Ablauf seiner vertraglichen Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen werden. Eine um ein halbes Jahr vorgezogene Prüfung setzt voraus, dass die Leistungen des Lehrlings überdurchschnittlich sind, d. h. im Betrieb und in der Berufsschule werden die prüfungsrelevanten Bereiche mindestens mit der Note „gut“ bewertet.
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