Arbeits- und Sozialrecht
Aktuelle Meldungen
13.05.2019: Bis spätestens 15. Juni 2019 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bewerben!JobErfolg 2019 - Der bayerische Integrationspreis
20.12.2018Übersicht über die Sozialversicherungswerte 2019
29.08.2018: Die geplanten Regelungen für Sie im ÜberblickBundeskabinett beschließt Rentenpaket
Beratung im Arbeits- und Sozialrecht
Gerade im Arbeits- und Sozialrecht ändern sich Gesetzgebung und Rechtsprechung ständig. Häufig betreffen Probleme mehrere Rechtsbereiche. Erfahrungsgemäß ist es für Handwerker nicht leicht, sich in dieser Normenfülle und Rechtsprechungsvielfalt zurechtzufinden. Wir helfen beim Durchblick und unterstützen Sie als neutrale Rechtsberater kompetent, zügig und individuell.
Schwerpunkte unseres Dienstleistungsangebots
Arbeitsrecht
- Arbeitsrechtliche Verträge
- Urlaub, Kündigung, Zeugnis,
- Mutterschutz, Schwerbehinderung,
- Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, geringfügige Beschäftigung u. a.
- Betriebsgründung, Betriebsübernahme,
- Betriebsänderungen, Betriebsschließung
Sozialrecht
- Sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Betriebsinhabers und der Mitarbeiter
- Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, z. B. Bestehen einer Versicherungspflicht, Rentenberatung, einzelne Leistungen der Sozialversicherung
- Melde- und Beitragspflichten
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht ist ein weites Rechtsgebiet.
Angesichts der Komplexität des Rechts können hier nur einige wenige Informationen zu ausgewählten Einzelthemen dargestellt werden.
Unsere Rechtsberater geben Ihnen Auskunft zum Arbeitsrecht.
Fragen zu Ausbildung und Umschulung beantworten Ihnen die Ausbildungsberater.
Über technischen Arbeitsschutz bzw. über Arbeitssicherheit, Vorschriften für Arbeitsstätten und Baustellen sowie Unfallverhütungsvorschriften informiert Sie die technische Beratung.
Innungen und Fachverbände geben ihren Mitgliedern Auskunft zum Arbeitsrecht und speziell zu Tariffragen.
Diese Organisationen sind darüber hinaus auch zur Vertretung vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten berechtigt.
Formulare und Musterverträge
Die Handwerkskammer stellt Ihnen zahlreiche Musterarbeitsverträge und Formulare zur Verfügung. Diese können Sie im Kundenportal herunterladen. Sofern Sie mit Ihrem Betrieb bereits in unserem Kundenportal registriert sind, melden Sie sich einfach mit Ihren Zugangsdaten an. Wenn Sie noch keine Zugangsdaten besitzen, registrieren Sie sich bitte in unserem Kundenportal und informieren Sie sich insoweit in der Kundenportal: Hilfe
Folgende Formulare und Verträge stehen für Sie im Kundenportal zum Abruf bereit. Bitte beachten Sie, dass Sie zum Aufrufen der Dokumente einen mit einer PIN freigeschalteten Login benötigen. Sie finden Ihre PIN in den Eintragungsunterlagen der Handwerksrolle. Alternativ können Sie im Kundenportal eine neue PIN anfordern.
Formularsammlung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Nachweis der Arbeitsvertragsbedingungen
- Arbeitsvertrag ohne Tarifbezug
- Arbeitsvertrag mit Tarifbezug
- Arbeitsvertrag befristet ohne Sachgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Tarifbezug
- Arbeitsvertrag befristet ohne Sachgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit Tarifbezug
- Arbeitsvertrag befristet aus sachlichem Grund ohne Tarifbezug
- Arbeitsvertrag befristet aus sachlichem Grund mit Tarifbezug
- Arbeitsvertag für angestellte Betriebsleiter ohne Tarifbezug
- Arbeitsvertrag für angestellte Betriebsleiter mit Tarifbezug
Formularsammlung Laufendes Arbeitsverhältnis
- Abmahnung weger konkreter Vertragsverletzung/ Schlechtleistung
- Abmahnung wegen Verletzung der Anzeigepflicht § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG
- Abmahnung wegen Verletzung der Nachweispflicht § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG
- Abmahnung wegen Unpünktlichkeit
- Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit
- Abmahnung wegen alkoholbedingtem Fehlverhalten
- Hinweis auf Urlaubsverfall
Formularsammlung Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Einfache Kündigung
- Personenbedingte Kündigung
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Betriebsbedingte Kündigung
- Änderungskündigung
- Außerordentliche Kündigung
- Einfaches Zeugnis
- Qualifiziertes Zeugnis
- Urlaubsbescheinigung
- Anfechtung des Arbeitsvertrages
- Arbeitnehmerkündigung
Schwellenwerte im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften begründen grundsätzlich für jeden Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechte und Pflichten. Zahlreiche Gesetze und Verordnungen machen jedoch die Rechte und Pflichten von einer bestimmten Betriebsgröße abhängig oder sehen Staffelungen in Abhängigkeit von der Betriebsgröße d. h. von der Mitarbeiterzahl vor. Gerade für kleinere und mittlere Handwerksbetriebe ist die Kenntnis dieser Schwellenwerte im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht von Bedeutung.
Vergütung
Die Handwerkskammer erhebt selbst keine Statistik zu Löhnen und Gehältern im Handwerk. Statistiken zu Vergütungen veröffentlichen beispielsweise das Statistische Bundesamt oder auch das Bayerische Landesamt für Statistik.
Die Vergütung von Mitarbeitern und die Stundenverrechnungssätze, die Handwerker ihren Kunden in Rechnung stellen, stehen in einem betriebswirtschaftlichen Zusammenhang. Die Ansprechpartner der betriebswirtschaftlichen Beratung helfen Ihnen beim Thema Kalkulation und Controlling und damit auch bezüglich des Stundenverrechnungssatzes weiter.
Seit 1. Januar 2015 muss - von Ausnahmen abgesehen - jeder Arbeitnehmer mindestens den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde erhalten.
Weitere Informationen zum Mindestlohngesetz erhalten Sie hier.
Über Ausbildungsvergütungen informieren Sie die Ausbildungsberater.
Sozialversicherung
Versicherungsfragen und Sozialrecht sind gerade auch für Handwerker ein wichtiges Thema. Die Handwerkskammer stellt deshalb hier einige wichtige Informationen im Überblick dar.
Krankenversicherung
In Deutschland besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. So sind Selbständige und Beschäftigte verpflichtet, sich gegen das Risiko der Krankheit und ihrer Folgen abzusichern. Wie sich Selbständige und Beschäftigte krankenversichern können, lesen Sie in unserer Zusammenfassung.
Pflegeversicherung
Für Selbstständige wie für abhängig Beschäftigte gilt der Grundsatz: "Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung." Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können sich bei Nachweis einer ausreichenden Absicherung in der privaten Pflegeversicherung zu Gunsten dieser privaten Versicherung befreien lassen.
Rentenversicherung
Gewerbetreibende können auch der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Welcher Personenkreis der Gewerbetreibenden im Handwerk versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist, können Sie unserer Zusammenfassung entnehmen.
Arbeitslosenversicherung
Für Selbstständige besteht insoweit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis, die sog. Antragspflichtversicherung, zu begründen. Die Voraussetzungen und welche Leistungen die Agentur für Arbeit für Arbeitgeber bereithält, können Sie unserem Überblick entnehmen.
Unfallversicherung
Unternehmer bzw. Selbstständige sind nur dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dies die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft vorsieht. Unabhängig davon haben diese ihren Betrieb innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Handwerksbetriebes bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht.
Sozialkassen
In einigen Handwerksbereichen besteht im Bezirk der Handwerkskammer für München und Oberbayern bei Beschäftigung von Arbeitnehmern eine Anmeldepflicht zur jeweiligen Sozialkasse (Zusatzversorgungskasse/Urlaubskasse). Die entsprechenden Gewerke sowie die Kontaktdaten der jeweils zuständigen Sozialkassen haben wir für Sie zusammengefasst.
Familienfreundliche Personalpolitik
Familienfreundlichkeit ist für Arbeitgeber ein wichtiger Faktor, um auch in Zukunft im Wettbewerb um die notwendigen Arbeitskräfte erfolgreich zu sein. Denn eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf steigert die Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten und verbessert das Unternehmensimage. Dies kann dazu beitragen, gute Arbeitnehmer für den eigenen Betrieb zu gewinnen oder diese im Betrieb zu halten.
Wir unterstützen Handwerksbetriebe dabei, eine familienfreundliche Personalpolitik zu entwickeln, umzusetzen und weiter voranzubringen.
Auszeichnungen, Preise, Wettbewerbe
Im Handwerk gibt es zahlreiche vorbildliche Betriebe und hervorragende Leistungen. Die Handwerkskammer unterstützt, dass diese Betriebe, ihre Beschäftigten und ihre Leistungen die verdiente Anerkennung und Würdigung – auch in der Öffentlichkeit – finden. Sie ermuntert die Betriebe und ihre Beschäftigten daher, an entsprechenden Wettbewerben teilzunehmen und sich um entsprechende Auszeichnungen und Preise zu bewerben. Derzeit gibt es insbesondere im Bereich Beschäftigung und Soziales folgende Auszeichnungen, Preise und Wettbewerbe.
Weiterführende Links
Die nachstehende Sammlung von Links verweist auf Internetseiten, die für Personalangelegenheiten und für Sozialversicherungsfragen nützliche Informationen enthalten. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Auswahl ist nicht als Wertung oder Empfehlung zu verstehen. Die Handwerkskammer für München und Oberbayern hat keinen Einfluss auf die Aktualität, Gestaltung und Inhalte der verlinkten Seiten. Eine Haftung für die Inhalte der verlinkten Seiten einschließlich der Unterseiten der verlinkten Seiten kann nicht übernommen werden.
gesetze-im-internet.de
Auswahl von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen, veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz in Kooperation mit der juris GmbH
zoll.de
Informationen des Zolls zu wichtigen Vorschriften zu Arbeit und Beschäftigung vor allem zu Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere auch zu tariflichen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und zur Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz , weitere Tarifverträge mit nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einzuhaltenden Arbeitsbedingungen
Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Mit einer sog. Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Innungen/Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können - auch ohne Mitglied zu sein - nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (DVOzTVG) von einer der Tarifvertrags-parteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Bei einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über bestimmte Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erstreckt sich die Geltung der tariflichen Regelungen nicht nur auf Arbeitgeber mit Sitz im Inland, sondern auch im Ausland, soweit sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.
Vorträge
Wir halten regelmäßig Vorträge zu verschiedensten Themen, die Sie hier bei Interesse nachlesen können.
Ansprechpartner
Sozial- und Rentenversicherung
Telefon 089 5119-233