Gesetzliche Unfallversicherung
Selbstständige
Unternehmer bzw. Selbstständige sind nur dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dies die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft vorsieht. In Satzungen mit einer Versicherungspflicht des Selbstständigen kann jedoch die Möglichkeit einer Befreiung auf Antrag enthalten sein.
Für Selbstständige, für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter juristischer Personen wie GmbH-Geschäftsführer.
Meldepflicht für Betriebsinhaber
Unabhängig davon, ob für Unternehmer bzw. Selbstständigen selbst eine Versicherungspflicht besteht oder nicht, haben diese ihren Betrieb innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Handwerksbetriebes bzw. nach Aufnahme der hierzu vorbereitenden Tätigkeiten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
Die Anmeldepflicht besteht unabhängig von der Gewerbeanmeldung und von der Beschäftigung von Arbeitnehmern und ist bußgeldbewehrt. Die zuständige Berufsgenossenschaft teilen die Ansprechpartner der Handwerkskammer auf Anfrage mit.
Abhängig Beschäftigte
Alle abhängig Beschäftigten - auch Aushilfen, z.B. geringfügig Beschäftigte - unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Betriebe haben zur Berechnung der - zu 100 % von ihnen - zu zahlenden Versicherungsbeiträge innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres den so genannten Lohnnachweis in der von der Berufsgenossenschaft verlangten Form einzureichen.
Verstöße sind mit Bußgeld bewehrt. Zusätzlich zum bisherigen Lohnnachweis müssen Betriebe ab 01.01.2016 eine gesonderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung elektronisch abgeben. Ab 01.01.2019 wird nur noch der elektronische Lohnnachweis zu erstatten sein. Bis dahin sind sowohl der herkömmliche Lohnnachweis als auch der neue elektronische Lohnnachweis zu übermitteln.
Beratung durch die Handwerkskammer
Für weitergehende Informationen und eingehende Beratungen stehen neben den Trägern der Unfallversicherung die Ansprechpartner der Handwerkskammer zur Verfügung.
Links zum Gesetzestext
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Weiterführende Links
Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Ansprechpartner