Tschechien: Änderungen zur Arbeitnehmerentsendung
Aufgrund von zum Teil sehr unterschiedlichen Ausgestaltungen der entsenderechtlichen Vorgaben in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten stehen vor allem kleine und mittlere Unternehmen vor hohen bürokratischen Herausforderungen.
Aus diesem Grund haben Deutschland, Griechenland, Irland, Litauen, Polen, Portugal, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn geplant, die verwaltungstechnischen Hürden der Entsendeverfahren abzubauen.
Daher gelten ab dem 1. Juli 2024 für die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen in die Tschechische Republik neue Vorschriften.
Neues Entsendeportal
Wenn Sie Arbeitnehmer nach Tschechien zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung entsenden, müssen Sie diese registrieren. Seit dem 1. Juli 2024 ist dies nur noch über das neue Registrierungsportal möglich. Das bedeutet, dass nur die über das neue Registrierungsportal eingereichten Mitteilungen gültig sind.
Weitere Fragen zu Tschechien?
Wenn Sie Fragen zu gewerberechtlichen Bestimmungen oder zur Dienstleistungsanzeige in Tschechien haben, steht Ihnen bei Fragen Irena Novotná von der Repräsentanz von Bayern Handwerk International in Tschechien zur Verfügung.
Quelle: BHI; Gtai