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Finanzielle Förderung von EntwicklungsvorhabenSteuerliche Forschungszulage

Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE) beauftragen oder selbst durchführen, können sich einen Teil der hier anfallenden Kosten durch das Forschungszulagengesetz (FZulG) erstatten lassen, so sich die Vorhaben den drei Bereichen „Grundlagenforschung“, „Industrielle Forschung“ oder „Experimentelle Entwicklung“ zuordnen lassen.

Möglich ist eine anteilige Förderung für eigenbetriebliche Forschung (hier: Personalkosten für Tätigkeiten in eigenbetrieblicher FuE-Arbeit oder in Kooperationsvorhaben), für Auftragsforschung (hier: an den Auftragnehmer gezahltes Entgelt) sowie für Eigenleistungen von Einzelunternehmern (hier: Stundensatz). Dabei wird die Förderung nach Bewilligung durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beim zuständigen Finanzamt angezeigt und mit der Einkommens- oder Körperschaftssteuer verrechnet.

Für Aufwendungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026 entstanden sind, wurde der Betrag im Rahmen des Corona Konjunkturpaketes auf jährlich 4 Millionen Euro erhöht. Die Zulage besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 25 % der entstandenen förderbaren Kosten. Die maximale Höhe der Fördermittel beträgt daher 1 Million Euro pro Geschäftsjahr.

Anspruchsberechtigt sind generell alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, soweit sie sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Eine thematische Einschränkung mit Blick auf die FuE-Aktivitäten besteht nicht.

 

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