Änderungen von RechtsgrundlagenPrüfungsregelung der Handwerkskammer für München und Oberbayern für Umschulungen in anerkannten Ausbildungsberufen

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 03.05.2011 und der Vollversammlung vom 29.06.2011 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 42 f in Verbindung mit § 42 g der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBI. S. 2091) und aufgrund § 71 Abs. 7 in Verbindung mit § 59 und 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931) die folgende Umschulungsprüfungsregelung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfung

§ 3 Bezeichnung des Umschulungsabschlusses

§ 4 Zulassung zur Umschulungsprüfung

§ 5 Prüfungsverfahren

§ 6 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

Nachstehende Vorschriften gelten für Umschulungsprüfungen im Bezirk der Handwerkskammer für München und Oberbayern für Umschulungen in nach der Handwerksordnung staatlich anerkannten Ausbildungsberufen sowie für Umschulungen in nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberufen.

§ 2 Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfung

Für Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen gelten die Bestimmungen über die Gesellen- oder Abschlussprüfung der jeweils einschlägigen Ausbildungsordnung.

§ 3 Bezeichnung des Umschulungsabschlusses

Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung führt zu der in der jeweiligen Ausbildungsordnung genannten Abschlussbezeichnung.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen

  1. wer an einer auf das Ausbildungsziel des jeweiligen staatlich anerkannten Ausbildungsberufs gerichteten Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat, welche nach Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprochen hat,
  2. wessen Umschulungsmaßnahme der Handwerkskammer schriftlich angezeigt wurde und
  3. wer die im Umschulungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer zurückgelegt hat.

(2) Sofern die Umschulungsprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umschüler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (§ 36a Absatz 1 und § 36a Absatz 3 Satz 2 und 3 HwO, § 44 Absatz 1 und § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3 BBiG).

§ 5 Prüfungsverfahren

Für die Durchführung von Umschulungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnungen für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen und für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer für München und Oberbayern, veröffentlicht in der „Deutsche Handwerks Zeitung“ Nr. 1/2 vom 18. Januar 2008.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Umschulungsprüfungsregelung wurde am 18.07.2011 vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Nr. H-4400d/283/8) rechtsaufsichtlich genehmigt. Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in der „Deutsche Handwerks Zeitung“ Nr. 19 vom 07.10.2011 und ihrer Veröffentlichung auf der Homepage der Handwerkskammer für München und Oberbayern (www.hwk-muenchen.de) unter der Rubrik „Über uns – Rechtsgrundlagen – Änderungen“ in Kraft.