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Österreich: Novelle der Verpackungsordnung - Änderungen auch für deutsche Unternehmen relevant

Änderungen ab dem 1. Januar 2023

Mit 1. Januar 2023 tritt die neue Verpackungsverordnung in Österreich in Kraft. Auch für deutsche Unternehmen ergeben sich zum Teil erhebliche Änderungen. Denn in Ihrer Funktion als "Versandhändler" zählen Sie zu den Personen, die Verpackungen erwerbsmäßig in Verkehr setzen:  

  • Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen mit Sitz oder Niederlassung in
    Österreich, d.h. wer Serviceverpackungen herstellt und erstmals in Österreich ge-
    werblich in Verkehr setzt.
  • Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der erstmals von
    ihnen eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, d.h. wer
    Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in
    Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben.
  • Importeure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen
    der von ihnen importierten Waren oder Güter, d.h. wer Serviceverpackungen bzw.
    Waren oder Güter in Verpackungen importiert und erstmals in Österreich gewerblich
    in Verkehr setzt.
  • Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der
    Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen
    Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als
    Abfall anfallen.
  • Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die
    Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen priva-
    ten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben.


Pflicht: Bestellung eines Bevollmächtigten

Gem. § 16 b Verpackungsverordnung sind Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Endverbraucher übergeben, verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen.

Unter den Begriff "Versandhändler" fallen aber nach unseren bisherigen Informationen auch Firmen, die nur einmalig einen Warenversand nach Österreich tätigen. 

Gleiches gilt auch, wenn ein deutsches Unternehmen ohne Sitz in Österreich für österreichische Firmenkunden die sog. Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchte.

Der ausländische "Versandhändler" kann nicht, wie bisher, direkt einen Lizenzierungsvertrag mit einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem abschließen um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.

Bisher gab es eine Regelung für Kleinstabgeber von Verpackungen, die pro Kalenderjahr insgesamt nur „geringe“ Verpackungsmengen in Verkehr setzen. Die Kleinstabgeberregelung läuft mit 31. Dezember 2022 aus.

Die Deutsche Handelskammer in Österreich bietet deutschen Versandhändlern und Unternehmen ohne Sitz in Österreich an, im Rahmen einer kostengünstigen jährlichen Pauschale als Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich für das deutsche Unternehmen zu agieren.

Bei Interesse können Sie unverbindlich ein Angebot bei der AHK Österreich anfordern.

Quelle: AHK Österreich