Möglichkeiten zur Befreiung von Wirtschafts- und Sozialkunde
Befreiung von Wirtschafts- und Sozialkunde in der Berufsschule
Auszubildende können in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme am Berufsschulunterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Die Berufsschule prüft im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Handwerkskammer kann keine Unterrichtsbefreiung veranlassen oder Bescheinigungen dafür ausstellen.
Vielmehr empfiehlt sich die Teilnahme am kompletten Fächerspektrum der Berufsschule, selbst wenn die Voraussetzungen zur Befreiung von einzelnen Fächern gegeben sind bzw. keine Berufsschulpflicht besteht.
Unterrichtsbefreiung bedeutet nicht Prüfungsbefreiung
Alle Lehrlinge (Auszubildende) im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer für München und Oberbayern müssen, unabhängig von der Befreiung von einzelnen Schulfächern und dem Berufsschulbesuch, an allen Prüfungsbestandteilen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung teilnehmen. Eine Befreiung von Prüfungsbestandteilen ist bei Auszubildenden nicht möglich. Demnach müssen alle Prüflinge auch die Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde ablegen – selbst wenn sie von diesem Schulfach befreit wurden. Dies gilt auch, wenn bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen wurde.
Ausnahme: Umschulungsprüfung
Nur im Rahmen einer Umschulung kann die Handwerkskammer für München und Oberbayern von der Ablegung einzelner Prüfungsteile befreien. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Befreiung sind in § 17 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen bzw. der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer für München und Oberbayern festgelegt. Die Bedingungen für eine Befreiung sind:
- Es muss ein Umschulungsvertrag vorliegen.
- Zum Anmeldetermin zur Abschlussprüfung darf die letzte Prüfung in diesem Fach maximal zehn Jahre zurückliegen.
- Die letzte Prüfung in diesem Fach muss vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sein.
Beide Prüfungsordnungen wurden im Zuge der Novelle des Berufsbildungsgesetzes an die neue Handwerksordnung bzw. das neue Berufsbildungsgesetz angepasst. Bisher bestehende Regelungen sind somit nicht mehr anwendbar.