Elektronische DienstleistungsanzeigeMeldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen
Ein Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen ("Dienstleistungsanzeige") und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Unterlagen nachweisen.
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* Laut Gebührenordnung Stand: Ausgust 2023
Warum benötige ich eine Dienstleistungsanzeige?
Ein Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen ("Dienstleistungsanzeige") und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Unterlagen nachweisen.
Dieses Formular dient Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung zur Erfüllung der nach § 9 Abs. 1 EU/EWR HwV bestehenden Anzeigepflicht.
Es dient des Weiteren der Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (§ 9 Abs. 4 S. 1 EU/EWR HwV).
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist die Kammer, in deren Bezirk erstmalig im Inland eine Dienstleistung erbracht werden soll.
Gesetzlichen Voraussetzungen
Jährliche Wiederholung der Anzeige
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 EU/EWR HwV besteht eine Verpflichtung zur jährlichen formlosen Wiederholung der Dienstleistungsanzeige, wenn in dem fraglichen Zeitraum die weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist.
Die Folgemeldung zur Dienstleistungsanzeige hat bei der Kammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 10 EU/EWR HwV bußgeldbewehrt ist.
Rechtmäßige Niederlassung
Für die Zwecke dieser Meldung bedeutet „rechtmäßige Niederlassung“ die ordnungsgemäße Berufsausübung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Berufsqualifikation, die Ausbildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie aller Bedingungen für die Berufsausübung. Die Berufsausübung darf nicht untersagt worden sein, auch nicht vorübergehend. Inhaber von Berufsqualifikationen aus Drittländern müssen zur Erbringung von Dienstleistungen neben der rechtmäßigen Niederlassung auch eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der ihre Qualifikationen nach einzelstaatlichem Recht anerkannt hat, anhand einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, Dienstleistungsanzeige).
Was gibt es zu beachten?
Reglementierte Berufe
Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang oder die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind.
Überprüfung der Qualifikation
In den Berufen Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker ist jedenfalls eine Überprüfung der Berufsqualifikation erforderlich oder eine Bestätigung, dass keine Überprüfung zu erfolgt hat.