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Neue RegelungLehrvertrag: Urlaubstage für jedes Kalenderjahr eintragen

Angabe des Urlaubs im Lehrvertrag

Der Urlaub muss konkret für jedes Kalenderjahr angegeben werden. Im Ein- und Austrittsjahr muss er ggf. anteilig berechnet werden. Im Lehrvertragsmuster der Handwerkskammer werden die Urlaubstage unter Punkt "E" eingetragen.

Für typische Fälle der Urlaubsberechnung unterstützt Sie eine in den Online-Lehrvertrag eingefügte Berechnungshilfe, der sogenannte Urlaubsrechner, siehe unten.



Gesetzlicher (Mindest-)Urlaubsanspruch

Grundsätzlich hat jeder Auszubildende in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bei Minderjährigen und dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bei Menschen mit Behinderung.





Höhe des Urlaubsanspruches

Die Urlaubsdauer muss für jedes Kalenderjahr konkret angegeben werden.

Für Jugendliche greifen die Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 JArbSchG), für Volljährige die aus dem Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG). Maßgeblich ist das Alter zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (1. Januar).

Soweit nicht günstigere Urlaubsregelungen zur Anwendung kommen (z. B. durch beiderseitige tarifliche Bindung, Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags oder vertragliche Vereinbarung), besteht bei einer regelmäßigen Fünf- bzw. Sechstagewoche ein jährlicher gesetzlicher Urlaubsanspruch wie folgt:

Alter bei Beginn des Kalenderjahres am 1. JanuarJährlicher Urlaubsanspruch
noch nicht 16 Jahre alt30 Werktage / 25 Arbeitstage
noch nicht 17 Jahre alt27 Werktage / 22,5 Arbeitstage
noch nicht 18 Jahre alt25 Werktage / 20,83 Arbeitstage
das 18. Lebensjahr bereits vollendet24 Werktage / 20 Arbeitstage




Bitte unterscheiden: Werktage oder Arbeitstage

Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- oder Feiertag sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Insofern wird von einer regelmäßigen Sechstagewoche ausgegangen. 24 Werktage entsprechen also 4 Wochen Urlaub.

Der Urlaub bemisst sich grundsätzlich allein nach Tagen und nicht nach Arbeitsstunden. Bei regelmäßiger Ausbildung an weniger Tagen wird der Urlaub in Arbeitstagen eingetragen. Das Urlaubsvolumen (4 Wochen) bleibt gleich.

Rechenweg von der Sechs- auf die Fünftagewoche: 24 : 6 x 5 = 20

20 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche entsprechen folglich ebenfalls 4 Wochen Urlaub.

Bitte Werktage oder Arbeitstage in das Formular eintragen und im Abschnitt F angeben, falls die Basis geringer als eine regelmäßige Fünftagewoche ist.



Schwerbehinderte Auszubildende

Hierzu zählen Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent. Sie erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend, § 125 SGB IX.

Soll der unter „E“ angegebene Urlaub den Zusatzurlaub mit umfassen, bitte unter Punkt F klarstellen: Der unter „E“ angegebene Urlaub schließt den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX ein.



Gesetzliche Regelungen zu vollen Urlaubs- und Teilurlaubsansprüchen

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses (sog. Wartezeit, § 4 BUrlG) erworben. Dies bedeutet, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten besteht, dann allerdings in voller Höhe. Vorher können Ansprüche auf Teilurlaub entstehen. Anspruch auf ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses haben Auszubildende für Zeiten eines Kalenderjahres (Teilurlaub, § 5 BUrlG),

  • für die sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit, d. h. einem maximal sechsmonatigen Bestand der Ausbildung in diesem Kalenderjahr („Eintrittsjahr“), keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben;
  • wenn sie vor erfüllter Wartezeit, d.h. in den ersten 6 Monaten, aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheiden. Geht die Wartezeit über die Jahreswende hinaus, wird der Teilurlaub ausnahmsweise einheitlich und nicht gesondert für das Ein- und Austrittsjahr berechnet.
  • wenn sie nach sechsmonatigem Bestand der Ausbildung in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres (= bis zum 30. Juni) ausscheiden.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag (≥ 0,5 Tage) ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden (§ 5 BUrlG). Bruchteile unter 0,5 Tagen dürfen hingegen nicht abgerundet werden. Bei einem Bruchteil von beispielsweise 0,33 sind 33 Prozent eines durchschnittlichen Tages bezahlt freizustellen.

Wer nach sechsmonatigem Bestand der Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte z. B. am 31.8. ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.



Übersicht zur Ermittlung der gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche:
Werktage der Sechstagewoche

Alter zu Beginn des Kalenderjahres
unter 16unter 17unter 18ab 18
Voller Urlaubsanspruch in Tagen30272524
Ein- bzw. Austrittsjahr(Teil-) Urlaubsanspruch in Tagen





Beginn
der
Ausbildung ab
01.01.
01.02.
01.03.
01.04.
01.05.
01.06.
01.07.
01.08.
01.09.
01.10.
01.11.
01.12.
Jugendliche dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden, § 15 JArbSchG. Von der Angabe des Urlaubs in Werktagen wird daher abgesehen.24
24
24
24
24
24
12
10
8
6
4
2





Ende
der
Ausbildung bis
31.01.
28./29.02.
31.03.
30.04.
31.05.
30.06.
01.07.
31.07.
31.08.
30.09.
31.10.
30.11.
31.12.
Jugendliche dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden, § 15 JArbSchG. Von der Angabe des Urlaubs in Werktagen wird daher abgesehen.2
4
6
8
10
12
24
24
24
24
24
24
24




Übersicht zur Ermittlung der gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche:
Arbeitstage der Fünftagewoche

Alter zu Beginn des Kalenderjahres
unter 16unter 17unter 18ab 18
Voller Urlaubsanspruch in Tagen2522,5 20,8320
Ein- bzw. Austrittsjahr(Teil-) Urlaubsanspruch in Tagen




Beginn
der
Ausbildung ab
01.01.
01.02.
01.03.
01.04.
01.05.
01.06.
01.07.
01.08.
01.09.
01.10.
01.11.
01.12.
25
25
25
25
25
25
13
10,42
8,33
6,25
4,17
2,08
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
11,25
9,38
8
6
4
2
20,83
20,83
20,83
20,83
28,83
20,83
10,42
9
7
5,21
3,47
2
20
20
20
20
20
20
10
8,33
7
5
3,33
2





Ende
der
Ausbildung bis
31.01.
28./29.02.
31.03.
30.04.
31.05.
30.06.
31.07.
31.08.
30.09.
31.10.
30.11.
31.12.
2,08
4,17
6,25
8,33
10,42
13
25
25
25
25
25
25
2
4
6
8
9,38
11,25
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
22,5
2
3,47
5,21
7
9
10,42
20,83
20,83
20,83
20,83
20,83
20,83
2
3,33
5
7
8,33
10
20
20
20
20
20
20




Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach o. g. Vorschriften ist von Urlaubsansprüchen, die auf anderen Rechtsgrundlagen (z. B. auf Tarifvertrag oder vertraglicher Vereinbarung) beruhen, zu unterscheiden. Ist für einen über den gesetzlichen Urlaub (Beispiel: 20 Tage) hinausgehenden tariflichen oder vertraglichen Urlaub (Beispiel: weitere 5 Tage) nicht anderes geregelt (Beispiel: „Der Auszubildende erhält 25 Arbeitstage Urlaub.“), wird dieser zusätzliche Urlaub allerdings so behandelt wie der gesetzliche Urlaub. Abweichende Regeln bitte ggf. im Ausbildungsvertrag unter „F“ eintragen.





Urlaubsrechner

Unser Urlaubsrechner ist in das Online-Formular des Berufsausbildungsvertrags eingebaut. Er bietet eine Hilfe zur Berechnung des dort anzugebenden Urlaubs in folgenden Fällen an:

  • Es wird der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) gewährt.
  • Es wird aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein zusätzlicher Urlaub gewährt, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, für alle Urlaubsjahre (Beispiel: 30 Arbeitstage Urlaub für jedes Ausbildungsjahr) einen gleich hohen Urlaub vorsieht und für den die Bedingungen gelten, die auch für den gesetzlichen Urlaub gelten;
    Zu beachten ist, dass für diesen zusätzlichen Urlaub jedoch – unter F des Berufsausbildungsvertrags - andere Bedingungen vereinbart werden können, als für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten.
  • Handelt es sich bei den Auszubildenden um gewerblich Auszubildende, wird auch der Urlaub nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 28. September 2018 in der Fassung vom 24. August 2020 und 10. November 2022 ermittelt.

Die Haftung wird entsprechend den Nutzungsbedingungen bei Aufruf des Rechners ausgeschlossen.





Hinweise und Ansprechpersonen

Diese Informationen beinhalten keine vollständige Darstellung der Rechtslage. Sie können überdies betriebliche Begebenheiten oder besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Die Ausbildungsberatung und die Lehrlingsrolle geben weitergehende Informationen.