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Stefan Schweihofer / pixabay.com

Ab 1. Februar 2023Diesel-Fahrverbot in München mit Ausnahmen für das Handwerk

Mit der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans tritt in München ab Februar 2023 ein Dieselfahrverbot in Kraft. Dieses betrifft die Umweltzone, die um den Mittleren Ring erweitert wurde. Für das Handwerk gibt es  weitreichende Ausnahmen, die wir für Sie und Ihren Betrieb kompakt zusammengefasst haben.

Eigene Darstellung auf Basis von Open Topo Map
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Erweiterte Umweltzone München Eigene Darstellung auf Basis von Open Topo Map



Das Konzept umfasst drei Stufen: Eine fortlaufende Überwachung des Stufenplans auf ihre lufthygienische Wirkung stellt sicher, dass die Stadt nur die zur Erreichung des Luftreinhalteziels notwendigen Maßnahmen ergreift und daher ggf. nicht alle Stufen umsetzen muss:



In Stufe 1 ab Februar 2023 gibt ein Fahrverbot für Diesel-KFZ mit der Schaftstoffklasse Euro 4/IV und schlechter in der erweiterten Umweltzone.

Stufe 2 ab 1. Oktober 2023 tritt nur in Kraft, wenn die fortlaufend überprüften Grenzwerte für Stickoxide weiterhin nicht eingehalten werden. Dann  wird das Zufahrtsverbot auf Diesel-KFZ mit der Schadstoffklasse 5/V und schlechter ausgeweitet

Falls Stufe 3 ab 1. April 2024 in Kraft treten sollte, entfallen die  pauschalen Ausnahmen für Anwohner und Lieferverkehr. Handwerksbetriebe ohne Handwerkerparkausweis müssen diesen für die Zufahrtsberechtigung beantragen oder ggf. eine Einzelausnahmegenehmigung anstreben.



Weitreichende Ausnahmen für Handwerksbetriebe

Handwerksfahrzeuge mit Handwerkerparkausweis

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern konnte für Handwerksfahrzeuge mit Handwerkerparkausweis über den 31. März 2024 hinaus und damit über alle drei Stufen hinweg eine generelle Ausnahme vom Fahrverbot erreichen. Der Handwerkerparkausweis gilt als Zufahrtsberechtigung. Sie müssen in diesem Fall nichts unternehmen und benötigen keine weiteren Genehmigungen.



Handwerksfahrzeuge ohne Handwerkerparkausweis

Für Stufe 1 und 2 und damit bis 31. März 2024 gilt eine pauschale Ausnahme (angezeigt durch Beschilderung) für Anwohner, Handwerker und Lieferverkehr. In den FAQs der Stadt München unter Punkt 5 ist diese pauschale Ausnahme für Kunden-und Lieferverkehr innerhalb der Umweltzone festgelegt. Diese pauschale Ausnahme für die betroffenen Handwerker-und Liefervekehre gilt damit bis 31. März 2024  ohne dass gesonderte Anträge von Ihrer Seite gestellt werden müssen.



Hinweis

„Unter Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen, wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kunden geliefert werden. Zum Lieferverkehr zählen auch Fahrten von Handwerkern sowie Baufahrzeuge, die als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeugen oder Material eingesetzt werden und unbedingt vor Ort sein müssen.

Eine Ausnahmegenehmigung ist hier im Einzelfall aufgrund der Beschilderung bis 31.03.2024 nicht erforderlich. Handwerker mit einem Münchner Handwerkerparkausweis dürfen auch über den 31.03.2024 hinaus in die vorgesehene erweiterte Umweltzone einfahren. Handwerker ohne einen über den 31.03.2024 hinaus gültigen Handwerkerparkausweis müssen eine Einzelausnahmegenehmigung beantragen“ (muenchen.de/infos/umweltzone-muenchen.html)



 Ab Stufe 3 ab 1. April 2024 gilt: Handwerker ohne  gültigen Handwerkerparkausweis müssen diesen oder eine Einzelausnahmegenehmigung beantragen.

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern setzt sich hier bei der Stadt aktiv für ein unbürokratisches elektronisches Antragsverfahren ein, da auch diese Unternehmen des Handwerks eine entscheidende Rolle für die Grundversorgung der Bevölkerung spielen.



 Mitarbeiter

Personen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht auf Alternativen, insbesondere auf den ÖPNV, ausweichen können, müssen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über die entsprechenden Arbeitszeiten vorlegen und können auf Antrag eine Einzelgenehmigung erhalten . Für eine Einzelausnahmegenehmigung ist eine Beantragung auf Basis des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV kostenpflichtig beim Kreisverwaltungsreferat  notwendig.



Weitergehende Informationen der Stadt München und der Handwerkskammer

Die Landeshauptstadt München informiert auf ihrer Website über das Dieselfahrverbot innerhalb der erweiterten Umweltzone, beantwortet die wichtigsten Fragen in einem kurzen Informationsblatt (PDF) sowie in den FAQs zum Dieselfahrverbot

Die Beantragung einer Einzelausnahme erfolgt beim Kreisverwaltungsreferat.

Informationen zum Handwerkerparkausweis der Stadt München finden Sie auf unserer Website zum Stadtverkehr. 





 

Stefan Burger

Abteilungsleiter

Telefon 089 5119-247

Fax 089 5119-320

stefan.burger--at--hwk-muenchen.de



 

Informationen der Stadt München

FAQs zum Dieselfahrverbot

Informationsblatt (PDF)

Informationen der Handwerkskammer zum Stadtverkehr

  Stadtverkehr München