Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss CAD-Fachkraft (HWK)

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 29.04.2009 und der Vollversammlung vom 22.06.2009 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO) folgende Rechtsvorschriften:

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